Familienzusammenführungen für Geflüchtete: ein Verfahren, das nur auf dem Papier „erleichtert“ ist
Artikel vom 07/04/2020
Unsere Grundordnung schützt die Einheit der Familie, auch von Menschen mit Geflüchtetenstatus und solchen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. So steht es im Gesetz, Artikel 22 des Gesetzesdekrets 251/2007 zur Regelung der Zuerkennung des internationalen Schutzstatus und zum Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
Jedoch scheint dieser Schutz bloß auf dem Papier zu gelten. Für Menschen mit Asylstatus, die, aufgrund von schwerer persönlicher Verfolgung oder Situationen allgemeiner Gewalt aus ihren Ländern geflohen sind, sieht die Regelung ein vereinfachtes Verfahren für die Familienzusammenführung mit Familienmitgliedern vor, die im Herkunftsland geblieben sind. Allerdings haben wir in der Praxis feststellen müssen, dass die Ankunft der Angehörigen in Italien oft von der Bürokratie und vom Widerstand der italienischen Botschaften im Ausland erschwert wird.
Das Migrationsgesetz (Testo Unico sull’Immigrazione) regelt allgemein die Möglichkeiten für Ausländer*innen mit Aufenthaltstitel in Italien eine Familienzusammenführung zu beantragen. Das Gesetzt sieht vor, dass dies möglich ist in Bezug auf klar definierte Kategorien von Verwandten: der*die Ehepartner*in; minderjährige Kinder, sofern der andere Elternteil, wenn vorhanden, seine Zustimmung erteilt hat; volljährige Kinder, die unterhaltsberechtigt sind, da sie aufgrund einer Invalidität nicht für sich selbst sorgen können; unterhaltsberechtigte Eltern, sofern diese nicht andere Kinder im Herkunftsland haben, beziehungsweise über 65-jährige Eltern, sofern deren andere Kinder aus gesundheitlichen Gründen nicht für sie sorgen können.
Um eine Familienzusammenführung zu beantragen, muss der*die Ausländer*in, der*die sich in Italien aufhält, den Antrag (auf elektronischem Wege) zur Genehmigung der zuständigen Behörde vorlegen. Die Genehmigung oder Ablehnung wird innerhalb von 90 Tagen ab Vorlage des Antrags ausgestellt.
Auch Geflüchtete mit Asylstatus und Menschen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird, können eine Familienzusammenführung für Verwandte beantragen, die zu den obengenannten Kategorien gehören, indem sie der Prozedur folgen, die im Migrationsgesetz dargelegt ist. Allerdings sind sie nicht dazu verpflichtet, zu melden, dass sie bestimmte Anforderungen bezüglich der Wohnung und ihres Einkommens erfüllen. Dies wurde so festgelegt, um das Verfahren schneller und einfacher zu gestalten.
Nachdem die Präfektur den Antrag genehmigt hat, stellt die italienische Konsularbehörde der*dem Angehörige*n ein Visum aus, sodass er*sie nach Italien einreisen kann. Die Ausstellung des Visums erfolgt nach Antragstellung bei einer Firma, die von den Botschaften mit dem Verfahren beauftragt wird. Außerdem werden die eingereichten Unterlagen, die die Verwandtschaft, Ehe, Minderjährigkeit oder den Gesundheitszustand bestätigen, von der Konsularbehörde auf Echtheit überprüft.
Auch in diesem Sinne sieht die Regelung ein spezifisches Verfahren für Menschen mit Asylstatus vor, welche oft haben Probleme haben, offizielle Dokumente zu erhalten die ihre familiäre Verbindung belegen, weil eine anerkannte Behörde fehlt oder wegen einer vermeintlichen Unzuverlässigkeit der Dokumente, die von lokalen Behörden ausgestellt werden. In diesem Fall können die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen für notwendig gehaltene Überprüfungen durchführen (für welche der*die betreffende Antragsteller*in aufkommt) und über die entsprechenden Sachverhalte Bescheinigungen ausstellen. Es ist außerdem vorgesehen, dass der*die Antragsteller*in auf andere Mittel zurückgreifen kann, um die Existenz von familiären Verbindungen zu belegen, beispielsweise DNA-Proben oder Dokumente, die von internationalen Organisationen ausgestellt wurden. In jedem Fall stellt die Regelung klar, dass die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung eines Menschen mit Asylstatus nicht einzig mit dem Mangel an beweiskräftigen Unterlagen begründet sein darf.
So lautet, auf dem Papier, das – erleichterte – Verfahren zur Familienzusammenführung, das die Einheit der Familiengemeinschaften von Menschen mit Asylstatus schützen soll.
Die Erfahrung zeigt uns allerdings eine deutlich andere Realität, für die dieselben italienischen Behörden verantwortlich sind.
Die Geschichte einer ivorischen Geflüchteten
Eine andere Realität ist beispielsweise die von F., die, nachdem sie in Italien aus der Elfenbeinküste gemeinsam mit ihrer kleinsten Tochter angekommen ist, den Asylstatus von der territorialen Kommission zuerkannt bekommt. F. hat in der Elfenbeinküste ihre zwei größeren Kinder hinterlassen, da sie sich die Reise mit allen Kindern nicht leisten konnte. Deswegen hat sie gleich nach Erhalt der Papiere in Italien das Verfahren zur Familienzusammenführung mit ihrer fast 17-jährigen Tochter M. eingeleitet, und ohne weitere Probleme die Genehmigung von der Präfektur bekommen.
Allerdings muss sie nicht nur unter dem Schmerz leiden, die eigenen Kinder zurückgelassen zu haben, sondern auch darunter, den gewalttätigen Vater ihres Sohnes nicht davon überzeugen zu können, dass der 12-Jährige die Elfenbeinküste verlasse und der Mutter nach Italien nachreise. Zudem muss sie auch erleben, dass die Behörden der italienischen Botschaften das Verfahren zur Ausstellung eines Visums für die 17-jährige Tochter ungerechtfertigt erschweren.
Selbst das Betreten der Botschaft ist eine Herausforderung. Die Tochter von F. wird mehrmals nicht hereingelassen, obwohl Termine vereinbart wurden und der Anwalt in einer Mitteilung darüber informiert, dass das Mädchen in besonders hohem Maße schutzbedürftig sei, und die Zusammenführung mit der Mutter mit größter Eile erfolgen sollte, da sie in ihrem Land einer Gefahrensituation ausgesetzt sei. Trotzdem wird M. dazu gezwungen, mehrfach die Strecke von ihrem Wohnort zur Botschaft zurückzulegen, weil sie in der Botschaft nicht empfangen oder dazu aufgefordert wird, Dokumente vorzulegen, die letztendlich nicht notwendig sind, oder die sie nicht in der Lage ist zu beschaffen. Vor Ort gibt es zudem keine*n Übersetzer*in und es wird häufig auf Italienisch mit ihr gesprochen. Sie wird außerdem daran gehindert, Kontakt mit der Mutter oder dem italienischen Anwalt aufzunehmen – das wegen der Pflicht, das Handy am Eingang der Botschaft abzugeben.
Die Forderungen der Beamt*innen scheinen zumeist vorgeschoben, dienen im Kern dazu, die Ausstellung des Visums, das M. von vornherein zusteht, möglichst aufzuschieben. Sie erhält eine Vorankündigung über die Ablehnung ihres Visumantrags, weil sie nicht ihre übersetzte und legalisierte Geburtsurkunde vorgelegt hat. Als der Anwalt die gesetzlich vorgeschriebene Legalisierung des Dokuments durch die Konsularbehörde beantragt hat, wird M. mündlich mitgeteilt, dass das Dokument notwendigerweise vom Außen- und Innenministerium der Elfenbeinküste authentifiziert werden müsse. Letztendlich muss der Anwalt eingreifen, um die Botschaft dazu aufzufordern, derart illegale Forderungen zu unterlassen.
Nicht alle haben die Gelegenheit, die Möglichkeit, das Glück, eine Organisation und einen Anwalt in Italien zu haben, welche Schritt für Schritt das Verfahren zur Familienzusammenführung mitverfolgen. Was passiert mit denjenigen, die sich alleine vor den „Mauern“ der Botschaften wiederfinden?
Die Geschichte eines Geflüchteten aus Guinea
Auch die Erfahrung von T. ist unzweifelhaft weit von dem entfernt, was auf dem Papier als Rechte von Geflüchteten gelten.
T. stammt aus Guinea. In seinem Land wurde er politisch verfolgt und gelang 2015 nach Italien. Der Asylstatus wurde ihm jedoch erst nach Jahren zuerkannt; die territoriale Kommission gewährte ihm anfangs nur den humanitären Schutz, der wiederum keine Familienzusammenführungen ermöglicht.
Als T. endlich gerichtlich den Asylstatus erhält, beginnt er mit dem Verfahren, um seine Frau und die beiden minderjährigen Kinder nach Italien holen zu können. Diese hatte er in Guinea zurückgelassen, und als Angehörige eines politisch Oppositionellen befinden sie sich ebenso in Gefahr.
Auch in diesem Fall wurde die Genehmigung ohne das geringste Problem durch die Präfektur erteilt. Anders, lang und voller Hindernisse war jedoch der Weg zur Ausstellung des Visums durch die italienische Botschaft im Senegal. Die zuständige Behörde, die auch für Guinea zuständig ist, befindet sich in Senegal.
Wie auch im Fall der Tochter von F. ist auch hier der erste „Fehler“ der Botschaftsbeamt*innen ihre Aussage, die Legalisierung der Papiere nicht übernehmen zu können. Aber dabei bleibt es nicht. Die Botschaft hat ebenso gefordert, dass der Vater der Reise der minderjährigen Kinder zustimme – genau derjenige, der das Verfahren zur Familienzusammenführung doch in die Wege geleitet hatte, um die eigenen minderjährigen Kinder mit der eigenen Frau zu sich nach Italien zu holen. Eine Übereifrigkeit von Seiten der Botschaft, deren Forderung T. und seine Frau allerdings sogleich nachgekommen sind.
Aber das ist noch nicht alles. T.s Ehefrau soll eine Flugbuchung vorweisen können, ohne die – so erklären es zumindest die Behörden – kein Visum ausgestellt werden kann. Auch das ist nicht korrekt, zwar sind für manche Visakategorien Flugreservierungen vorausgesetzt, aber nicht in diesem Fall. Auch in Bezug auf diesen Aspekt handelt es sich um eine vorgeschobene Forderung, deren eigentliches Ziel es ist, das ganze Verfahren zu verlangsamen und den Erhalt des Visums auf einen unbestimmten Zeitpunkt zu verschieben – ein Visum, auf das T.s Frau und Kinder Anrecht haben. Daraufhin macht T.s Ehefrau mit den Kindern einen weiteren Termin in der Botschaft, um die Visa zu beantragen, mit allen notwendigen (und auch überflüssigen) Unterlagen, die angefordert wurden. Bei diesem Anlass wird sie um mehr Geld gebeten als die Menge, die sie bei sich hat, und so bittet sie darum, ihre Kinder in der Botschaft lassen zu können, um kurz das Geld holen gehen zu können.
Als sie wiederkommt, werfen die Beamt*innen ihr vor, ihre Kinder allein gelassen zu haben, und machen ihr gegenüber deutlich, dass es sich bei der Botschaft nicht um einen Babysitting-Service handle. Das wird ihr von denselben Beamt*innen erklärt, die ihr vorher zuvorkommend Hilfe angeboten hatten, um die notwendigen Formulare für sie auszufüllen. Gegen Geld.
Darauf wird T.s Frau weggeschickt. Einen neuen Termin kann sie erst zwei Wochen später bekommen, dank der Unterstützung des UNHCR. Sie kann nun endlich ihren Visumantrag einreichen.
Allerdings vergehen die gesetzlich vorgeschriebenen 30 Tage, und das Visum wird nicht ausgestellt. Auch in diesem Fall muss ein Anwalt aus Italien mit einem Mahnbrief einschreiten. Nach einer Woche erhält T.s Frau ihr Visum und die Odyssee ihrer Familienzusammenführung nimmt ein Ende. Zusätzlich zu allen Unannehmlichkeiten, die dieser Vorfall der Familie bereitet hat, ist auch der Aufenthalt in Senegal der Frau und der Kinder zu erwähnen, der finanziell erhebliche Ausgaben verursacht hat.
Illegale Praktiken und regelrechte Missbrauchsfälle von Seite der italienischen Botschaften
Man könnte denken, dass dies „nur“ zwei Erfahrungen waren. Allerdings sollte man sich im Klaren darüber sein, dass dies die Erlebnisse von zwei Familien waren, die „Glück“ hatten.
Sie hatten Glück, weil sie Unterstützung von einem Verein erhalten haben, der mithilfe eines Anwalts, und trotz aller Schwierigkeiten, die der Entfernung geschuldet waren, in der Lage war, die Behörden wieder und wieder anzutreiben, illegale Praktiken aufzudecken, sie den Beamt*innen aufzuzeigen und letztendlich alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen um diese Familien wirklich zu schützen.
Was passiert mit denjenigen, die nicht dieses „Glück“ haben? Nicht alle bekommen die Hilfe, die sie bräuchten, um zunächst zu verstehen, dass das was sie erleben Missbrauch ist, und sich dem entgegen zu stellen und den Schutz gewährt zu bekommen, der ihnen rechtlich zusteht. Die ungerechtfertigte Verspätung bei der Ausstellung eines Visums für die Familien von Geflüchteten und Menschen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird, ist nicht nur regelrechter Missbrauch, sondern führt zu einer Verschlechterung der gefährlichen Situation in der sich diese Menschen bereits befinden. Im Gegenteil, sie hätten Anrecht auf eine zügige Absicherung ihrer Situation. Wir fragen uns außerdem, welche die Kontrollmechanismen im Hinblick auf die Praktiken sind, die Beamt*innen der italienischen Auslandsbotschaften anwenden, da die Verfahren nicht dem Gesetz gemäß zu laufen scheinen.
Wir müssen uns fragen, wie viele Menschen in diese Netze des Missbrauchs und des Widerstands fallen, die von Beamt*innen des italienischen Staates aufgebaut werden, welche glauben, außerhalb der Landesgrenzen unbeobachtet agieren zu können. Sie nutzen die Notsituation derer aus, die sich an sie wenden um nichts als das zu erhalten, was ihnen zusteht.
Valeria Pescini
Borderline Sicilia
Übersetzung aus dem Italienischen von Alina Dafne Maggiore