Versäumte Verlängerung der humanitären Aufenthaltserlaubnisse der tunesische Staatsbürger
Die gemeinnützige Organisation Borderline Sicilia und die Vereinigung für juristische Studien über die Immigration (ASGI), Abteilung Sizilien, drücken tiefe Besorgnis aus über das vollkommene Schweigen der Institutionen im Hinblick auf die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen, die für die tunesischen Staatsangehörigen mit dem Erlass des Ministerpräsidenten vom 5. April 2011 ausgestellt worden sind, zu verlängern.
Im Zusammenhang mit dem sogenannten Notstand Nordafrika hat die Regierung den Erlass des Ministerpräsidenten im Sinne des Artikels 20 des T.U. (Einheitstextes) zur Immigration verabschiedet und damit für die tunesischen Staatsbürger, die zwischen dem 1. Januar und dem 5.April angekommen sind, die Möglichkeit eröffnet, für die Dauer von sechs Monaten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu beantragen. Am 6.Oktober ist ein weiterer Erlass verabschiedet worden, der die Gültigkeit der besagten Erlaubnisse um weitere sechs Monate verlängert, das bedeutet, bis heute.
Die jetzige Regierung hat bisher keine Anordnung erlassen, die die Durchführungsbestimmung bezüglich dieser Erlaubnisse ordnet, die jetzt abgelaufen sind und ebenso wenig hat sie erklärt, welches ihre zukünftigen Absichten im Hinblick darauf sind.
Wenn man sich daran erinnert, dass es sich um tausende von Personen handelt, und dass der Notstand Nordafrika bis zum 31.12.2012 verlängert worden ist, dann ist es wichtig, auch die Tatsache hervorzuheben, dass weder der Erlass des Ministerpräsidenten noch die ausführenden Rundschreiben die Möglichkeit eingeplant haben, diese Erlaubnisse in solche für Arbeit und Familienzusammenführung umzuwandeln. Und wie es oft in solchen Situationen geschieht, hat jede Quästur nach eigenem Belieben gehandelt, indem sie das Gesetz auf unterschiedliche Art interpretiert hat. Um nur zwei Beispiele für Sizilien zu nennen: So fuhr die Quästur von Agrigent mit der Umwandlung fort, während jene von Ragusa dies nicht getan hat. In Wirklichkeit ist eine solche Möglichkeit ganz klar aus der Tatsache ableitbar, dass eine solche Umwandlung vom Art. 14 des D.P.R. 394/1999 vorgesehen ist. Es ist tatsächlich offensichtlich, dass der Buchstabe c) des ersten Absatzes einen allgemeinen Hinweis gibt auf jedwede Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, und daher auch für jene, die für die tunesischen Staatsangehörigen kraft des Erlasses des Ministerpräsidenten vom 5.April 2011 ausgestellt wurden.
Die Praxis, weiteren Verlängerungen dieser Aufenthaltserlaubnisse nicht zuzustimmen und die Möglichkeit nicht zu beachten, sie in Erlaubnis zur Arbeit oder Familienzusammenführung umzuwandeln, wird zu der sehr schwierigen Lage des unrechtmäßigen Aufenthalts für tausende von Menschen beitragen, die im Kreislauf der Illegalität und der Ausbeutung enden. Ein Kreislauf aus dem bereits zahlreiche Flüchtlinge aus Libyen, die von den örtlichen Asylkommissionen ein Ablehnung erhalten haben, vergeblich versuchen zu entkommen.
Wir erhoffen uns daher ein sofortiges Eingreifen vonseiten der Regierung, damit diese Hängepartie so schnell wie möglich beendet wird.
Borderline Sicilia
Kontakt 3396586598
boderline-sicilia@libero.it
ASGI
Kontakt 3483363054
fulvassa@tin.it
Aus dem Italienischen übersetzt von Rainer Grüber